§ 25 Bgld. FischG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 25

Fischereikarte

(1) Wer im Burgenland die Fischerei an einem Fischwasser ausübt, muss im Besitz

  1. 1. einer auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresfischereikarte sein, oder
  2. 2. einer gültigen Fischereigastkarte in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis sein.

(2) Zusätzlich ist eine gültige Lizenz der oder des Fischereiausübungsberechtigten des betreffenden Fischwassers erforderlich. Lizenzen dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen.

(3) Auf Verlangen sind die Lizenz und die Jahresfischereikarte oder die Fischereigastkarte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Fischereischutzorganen vorzuweisen.

(4) Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn die oder der Fischereiausübungsberechtigte des Fischwassers die Fischerei selbst ausübt oder die Fischerei im Beisein der oder des Fischereiausübungsberechtigten ausgeübt wird.

10.01.2022

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