zu Abs. 5: LGBl. Nr. 62/2023
§ 25
Fischereikarte
(1) Wer im Burgenland die Fischerei an einem Fischwasser ausübt, muss im Besitz
- 1. einer auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresfischereikarte sein, oder
- 2. einer gültigen Fischereigastkarte in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis sein.
(2) Zusätzlich ist eine gültige Lizenz der oder des Fischereiausübungsberechtigten des betreffenden Fischwassers erforderlich. Lizenzen dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen.
(3) Auf Verlangen sind die Lizenz und die Jahresfischereikarte oder die Fischereigastkarte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Fischereischutzorganen vorzuweisen.
(4) Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn die oder der Fischereiausübungsberechtigte des Fischwassers die Fischerei selbst ausübt oder die Fischerei im Beisein der oder des Fischereiausübungsberechtigten ausgeübt wird.
(5) Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Personen ohne gültige Fischereikarte ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Fischerei ausüben, wenn sie in Begleitung und unter Aufsicht einer volljährigen Person mit einer gültigen Fischereikarte gemäß Abs. 1 sind. Die Aufsicht hat jeweils so zu erfolgen, dass jederzeit in die Ausübung der Fischerei eingegriffen werden kann. Von einer volljährigen Person mit einer Fischereikarte gemäß Abs. 1 dürfen maximal drei unmündige Minderjährige oder eine Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr beaufsichtigt werden. Die beaufsichtigende Person mit einer gültigen Fischereikarte gemäß Abs. 1 hat jeweils für die Einhaltung der §§ 32 und 33 durch die von ihr beaufsichtigte Person zu sorgen.
03.10.2023
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