§ 25
Wohnbegleitung
(1) Menschen mit Behinderungen, die einen geringen oder punktuellen und daher nicht dauernden Bedarf an einer Assistenzleistung gemäß § 24 haben, ist Wohnbegleitung als Unterstützung zur Erlangung der dauerhaften Selbständigkeit zur Führung eines eigenen Haushalts, zu gewähren. Für die Beurteilung der notwendigen Unterstützung ist abhängig vom jeweiligen Betreuungserfordernis des Menschen mit Behinderung entweder ein pflegerisches, psychologisches oder sozialarbeiterisches Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen.
(2) Diese Leistung ist von der zuständigen Behörde auf ein Jahr zu befristen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist eine Verlängerung einmalig auf die Dauer von bis zu einem Jahr möglich; zur Beurteilung ist abhängig vom jeweiligen Betreuungserfordernis des Menschen mit Behinderung entweder ein pflegerisches, psychologisches oder sozialarbeiterisches Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen.
(3) Die Hilfeleistung des Landes besteht in der Übernahme der Kosten der Wohnbegleitung.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Leistung sowie über die Höhe des Zuschusses zu erlassen.
24.05.2024
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