§ 25 Bgld. AWH-VO 2024

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2024

§ 25

Nacht- und Spätdienste

(1) Nachtdienste sind abhängig von der durchschnittlichen Pflegestufe pro Bewohnerin und Bewohner sowie der tatsächlichen Anzahl an belegten Pflegebetten im jeweiligen Altenwohn- und Pflegeheim.

(2) Die Nachtdienste gelten für den Zeitraum von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr.

(3) Für den Nachtdienst gilt:

  1. 1. In einem Altenwohn- und Pflegeheim mit bis zu 59 belegten Plätzen hat zumindest eine Person, die zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt ist, anwesend zu sein und hat im Rahmen einer Rufbereitschaft eine Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, verfügbar zu sein. In diesem Fall ist für Altenwohn- und Pflegeheime mit mehr als 36 bewilligten Plätzen zumindest ein Spätdienst mit einer Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, vorzusehen.
  2. 2. In einem Altenwohn- und Pflegeheim mit 60 bis 89 belegten Plätzen haben zumindest zwei Personen, die zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind, anwesend zu sein, sofern keine Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, im Dienst verfügbar ist und keine Pflegetätigkeiten an Bewohnerinnen und Bewohner durchzuführen sind, die einen gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erfordern; in diesem Fall muss gewährleistet sein, dass eine solche Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, zumindest im Rahmen einer Rufbereitschaft verfügbar ist.
  3. 3. In einem Altenwohn- und Pflegeheim mit 90 bis 119 belegten Plätzen haben zumindest eine Person, die zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt ist, und eine Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, anwesend zu sein.
  4. 4. In einem Altenwohn- und Pflegeheim ab 120 belegten Plätzen haben zumindest drei Personen, die zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind, und eine Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, anwesend zu sein.

(4) Im Falle eines Spätdienstes ist dieser ab zumindest 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu gewährleisten.

(5) Abweichend von Abs. 3 Z 1 kann das Leitungspersonal die Anzahl und Qualifikation des Spätdienstpersonals entsprechend dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner festlegen.

(6) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben in einem Altenwohn- und Pflegeheim für den Nachtdienst folgendes Pflegepersonal vorzusehen:

  1. 1. mit bis zu 60 belegten Plätzen zumindest eine Person, die zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG berechtigt ist,
  2. 2. ab 61 belegten Plätzen zwei Personen, wovon eine Person zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG berechtigt sein muss.

(7) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben § 85 Abs. 2 GuKG sinngemäß anzuwenden.

07.05.2024

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