Anlage 3
— LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Festigung des bereits Erlernten (grammatikalische Grundstrukturen, Wortschatz).
Schulung im mündlichen und schriftlichen Ausdruck, wie ihn Alltag und Berufsleben erfordern.
Der Studierende soll imstande sein, mit Hilfe eines Wörterbuches facheinschlägige Texte zu verstehen und zu übersetzen.
Überblick über die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im anglo-amerikanischen Kulturraum.
Lehrstoff (4 Wochenstunden):
Sprachpflege:
Ausspracheschulung und Hörübungen; Wortschatzerweiterung; Festigung der idiomatisch richtigen Ausdrucksweise. Verfassen von Briefen, Lebensläufen, Ansuchen usw.
Sachgebiete:
Familie, Jugend, soziale Probleme (auch in der dritten Welt), Natur und Umwelt, Rassenprobleme, Krieg und Frieden, Religion, Kunst.
Lektüre:
Leichtere, für die Sozialarbeit facheinschlägige Literatur;
Gebrauchstexte (Tageszeitungen, Zeitschriften usw.);
Kurzgeschichten, Gedichte, Liedtexte.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht, der eine mindestens dreijährige Ausbildung in englischer Sprache voraussetzt, ist fast ausschließlich in englischer Sprache zu führen. Besonderes Augenmerk ist auf moderne Idiomatik zu richten.
Die Schulung in der Grammatik hat ausschließlich der Richtigkeit des Ausdruckes zu dienen und daher in organischem Zusammenhang mit dem übrigen Unterricht zu stehen.
Insbesondere zur Ausspracheschulung und für Hörübungen sind audiovisuelle Hilfsmittel verstärkt einzusetzen.
(Andere lebende Fremdsprache nach Wahl)
Für den Unterricht aus einer anderen lebenden Fremdsprache ist der vorstehende Lehrplan aus Englisch sinngemäß anzuwenden. Hiebei kann von der Forderung nach Vorkenntnissen in dieser Sprache aus einer mindestens dreijährigen Ausbildung abgegangen werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008629
Dokumentnummer
NOR12102760
alte Dokumentnummer
N6198710187U
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