Anlage 3
— LEIBESÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Förderung der Bereitschaft und der Fähigkeit zu sportlicher Betätigung sowie der Einsicht in die Bedeutung der Bewegung für die Gesunderhaltung.
Ausgleich der gesundheitlichen Schädigungen des Alltagslebens.
Vermittlung eines Vorrates an Übungen und Spielen sowie der Fähigkeit, Leibesübungen und Spiele mit Kindern und Jugendlichen durchzuführen.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Haltungs- und bewegungsformende Übungen in Form von Gymnastik und Turnen mit Geräten. Atemübungen. Entwickeln einer Übungsgruppe zur täglichen Durcharbeitung des Körpers.
Grundsätze der Ersten Hilfe.
Nach Maßgabe der Möglichkeiten und der örtlichen Erfordernisse:
Schwimmen, Eislaufen, Schilaufen.
Didaktische Grundsätze:
Der Lehrstoff ist nach den besonderen Verhältnissen der Akademie auszuwählen.
Der allgemeine und besondere Übungsbedarf ist zu berücksichtigen. Die Studierenden sind zu selbständiger Arbeit (Gruppen- und Riegenturnen) und zum Hilfegeben anzuleiten. Männliche und weibliche Studierende sind gemeinsam zu unterrichten.
Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, vor allem zu Musikerziehung sowie zu Biologie und Umweltkunde, sind herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008629
Dokumentnummer
NOR12102775
alte Dokumentnummer
N6198710202U
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