Anlage 3
— III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
- a) Katholischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Dem Schüler soll seinem Bildungsstand entsprechend die Auseinandersetzung mit den großen Gedanken der Menschheit, insoweit sie das soziale Leben der Gegenwart beeinflussen, im Vergleich mit der christlichen Offenbarung ermöglicht werden. Er soll dadurch befähigt werden, die Orientierung in der modernen Welt zu finden und geistige Strömungen, die das Zusammenleben der Menschen betreffen, kritisch zu beurteilen. Die Zusammenschau der katholischen Glaubenswahrheiten soll ihn zu einem reifen Verständnis der christlichen Heilsbotschaft führen und ihn zu einem bewußten Leben aus dem Glauben in Beruf und Gesellschaft ermuntern.
Lehrstoff:
Die Frage nach dem Sinn des Lebens und der Welt in den Religionen und Weltanschauungen. Die Möglichkeiten und Grenzen wissenschaftlicher Erkenntnis. Glaube und Wissen. Die modernen Ideologien in ihrem Einfluß auf das Verhalten der Menschen. Die Herausforderung des Atheismus. Die Säkularisation als theologisches Problem.
Naturwissenschaft und Christentum: geschichtliche Mißverständnisse und gegenwärtiges Verhältnis. Chancen und Gefährdung durch die technische Entwicklung.
Die psychologischen Erkenntnisse über den Menschen, Hoffnungen und Gefährdungen in der Entwicklung der Menschheit: Massenmensch, Spezialistentum, Daseinsangst, Manipulation, Emanzipation, Fortschrittsglaube, Massenmedien. Psychische Voraussetzungen für die Glaubensentscheidung. Glaube und Charakterformung.
Die Frage nach der Neuinterpretation des Glaubens, verbunden mit einer Zusammenschau der zentralen christlichen Wahrheiten. Das
- 2. Vatikanische Konzil in seinen Zielsetzungen und Auswirkungen. Die Betonung des praktischen Handelns in der modernen Theologie. Symbol und Kult.
Fragen der christlichen Lebensgestaltung. Die Gemeinde als Ort der Begegnung und als Kraftquelle für die Gläubigen. Apostolat und sozialer Dienst.
Didaktische Grundsätze:
Der Lehrplan soll als Rahmenplan verstanden werden, wobei der Lehrstoff entsprechend dem Bildungsziel nach exemplarischen Gesichtspunkten ausgewählt werden kann. Die Intensität des Verstehens ist wichtiger als die Extensität des Lehrstoffes. Der Lehrer wird bei der Erstellung des Unterrichtsprogramms von der Interessens- und Glaubenslage wie dem aus der Vorbildung vorhandenen Wissensstand seiner Schüler auszugehen haben und sich der induktiven Methode bedienen. Er wird gemäß den Erkenntnissen der Erwachsenenkatechese und der Lernpsychologie alle in der allgemeinen Unterrichtslehre vorgesehenen Methoden anwenden und insbesondere auf die Lebens- und Berufsnähe des Unterrichts zu achten haben. Er wird daher bestehende Querverbindungen zu anderen Unterrichtsfächern weitgehend aufgreifen.
Die Schüler sollen an die Quellen der Glaubenserkenntnis, insbesondere an die Heilige Schrift, herangeführt und zur Mitarbeit sowie zu persönlichem Fragen und Suchen nach Erkenntnis angeregt werden. Der Religionsunterricht soll sie zu einer persönlichen Stellungnahme zu den modernen Zeitauffassungen befähigen und sie darüber hinaus ermuntern, als mündige Christen apostolisch tätig zu werden.
Die Durchführung kirchlicher Lebensvollzüge soll entsprechend den Möglichkeiten im Rahmen der Schulgemeinschaft angestrebt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008629
Dokumentnummer
NOR12102757
alte Dokumentnummer
N6198710184U
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