Anlage 3
— BILDNERISCHE ERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Förderung schöpferischer Eigentätigkeit.
Sensibilisierung für die Wechselwirkung zwischen künstlerischem Tun und sozialer Realität. Wahrnehmung des Zusammenhangs zwischen Kreativität und politischem Handeln.
Erhöhung von Kooperationsfähigkeit durch gemeinsames bildnerisches Agieren.
Anwendung bildnerischer Techniken in der Praxis der Sozialarbeit, insbesondere im sozialpädagogischen Bereich.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Projektarbeit, zB Gestaltung eines Jugendheimes, eines Spielplatzes, einer Beratungsstelle; Theaterausstattung.
Visueller Medienbereich:
Darstellung vor allem sozialer Probleme durch Schaubilder, Plakate usw.
Materialgestaltungsübungen, ua. auch mit leicht verfügbarem Material zur Anwendung im sozialpädagogischen Bereich.
Werkbetrachtung.
Farbenlehre.
Didaktische Grundsätze:
Durch kreatives, bildnerisches Tun - sowohl individuell als auch kollektiv - sind die schöpferischen Kräfte sinnvoll zu fördern.
Natur und Umwelt sollen mit allen Sinnen erfaßt und in einem künstlerischen Gestaltungsprozeß umgesetzt werden.
Durch den Besuch von Ausstellungen und Museen soll die Auseinandersetzung sowohl mit der Kunsttradition als auch dem Entstehen von Werken zeitgenössischer bildender Kunst ermöglicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008629
Dokumentnummer
NOR12102770
alte Dokumentnummer
N6198710197U
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