Anlage 3 Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1987

Anlage 3

— SPRACHPRAKTISCHE ÜBUNGEN (Englisch/andere lebende Fremdsprache)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erhöhung der sprachlichen Geläufigkeit.

Praktische Anwendung der Sprachkenntnisse auf Übersetzungen und Gespräche über zeitgemäße Themen.

Erweiterung des Wortschatzes.

Vertiefung der kultur- und fachkundlichen Kenntnisse.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften, Diskussionen und Referate über aktuelle Probleme.

Vertiefung der Grammatikkenntnisse.

Übungen zur Festigung und Erweiterung des Wortschatzes.

Übersetzungs- und Dolmetsch-Übungen.

Didaktische Grundsätze:

Die sprachpraktischen Übungen haben die Aufgabe, die im entsprechenden Pflichtgegenstand erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu festigen und zu erweitern; sie sollen daher mit dem Unterricht im Pflichtgegenstand in engem Zusammenhang stehen. Vor allem ist die Fähigkeit zum selbständigen mündlichen und schriftlichen Ausdruck zu fördern. Die Übersetzungen sollen die sinn- und stilgerechte Übertragung fremdsprachiger Texte ins Deutsche üben.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102773

alte Dokumentnummer

N6198710200U

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