Anlage 3 Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1987

Anlage 3

— II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der einjährige Vorbereitungslehrgang der Akademie für Sozialarbeit hat im Sinne des § 80 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Personen ohne Reifeprüfung einer höheren Schule für die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit vorzubereiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102756

alte Dokumentnummer

N6198710183U

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