Anlage 3
— II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der einjährige Vorbereitungslehrgang der Akademie für Sozialarbeit hat im Sinne des § 80 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Personen ohne Reifeprüfung einer höheren Schule für die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit vorzubereiten.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008629
Dokumentnummer
NOR12102756
alte Dokumentnummer
N6198710183U
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