Anlage 3
— MUSIKERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Förderung des Verständnisses für die Musik als Ausdruck menschlichen Fühlens und menschlichen Kommunikationsbedürfnisses.
Förderung der differenzierten Rezeption musikalischer Ereignisse und praxisorientierter musikalischer Eigenbetätigung.
Auseinandersetzung mit der zeitgenössischen Popularmusik als Teil der Alltagskultur.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Erarbeitung von ein- und mehrstimmigen Liedern.
Anleitung zu rhythmisch-melodischem Spiel auf Instrumenten.
Festigung der Grundbegriffe der Musiklehre und der musikalischen Formenlehre; Gehörbildung; Sprecherziehung.
Möglichkeiten der Anwendung von Musik im sozialpädagogischen und therapeutischen Bereich.
Didaktische Grundsätze:
Die aktive musikalische Betätigung der Studierenden hat im Vordergrund zu stehen, wobei darauf zu achten ist, daß alle Freude am Mitgestalten bekommen.
Die Theorievermittlung soll auf musikalischen Erlebnissen aufbauen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008629
Dokumentnummer
NOR12102771
alte Dokumentnummer
N6198710198U
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