Anlage 3 Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1987

Anlage 3

— MUSIKERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Förderung des Verständnisses für die Musik als Ausdruck menschlichen Fühlens und menschlichen Kommunikationsbedürfnisses.

Förderung der differenzierten Rezeption musikalischer Ereignisse und praxisorientierter musikalischer Eigenbetätigung.

Auseinandersetzung mit der zeitgenössischen Popularmusik als Teil der Alltagskultur.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Erarbeitung von ein- und mehrstimmigen Liedern.

Anleitung zu rhythmisch-melodischem Spiel auf Instrumenten.

Festigung der Grundbegriffe der Musiklehre und der musikalischen Formenlehre; Gehörbildung; Sprecherziehung.

Möglichkeiten der Anwendung von Musik im sozialpädagogischen und therapeutischen Bereich.

Didaktische Grundsätze:

Die aktive musikalische Betätigung der Studierenden hat im Vordergrund zu stehen, wobei darauf zu achten ist, daß alle Freude am Mitgestalten bekommen.

Die Theorievermittlung soll auf musikalischen Erlebnissen aufbauen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102771

alte Dokumentnummer

N6198710198U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)