Anlage 3 Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1987

Anlage 3

— B. Freigegenstände STENOTYPIE UND PHONOTYPIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der Kenntnis der Verkehrsschrift und der Elemente der Eilschrift nach der Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde). Erzielung der Sicherheit im Lesen von Kurzschrift, besonders von eigenen Niederschriften, in der Aufnahme von Diktaten bis zu 100 Silben pro Minute und im Übertrag in die Schreibmaschine (ohne Zeitbegrenzung).

Erzielung einer Maschinschreibgeschwindigkeit von 100 bis 120 Anschlägen pro Minute sowie Griffsicherheit; Anleitung zu formgerechter maschinschriftlicher Übertragung einfacher Schriftstücke nach Stenogrammen und aus Diktiergeräten.

Vermittlung technischer Kenntnisse, soweit sie für die klaglose Betätigung und die Pflege der Maschinen und Geräte notwendig sind.

Pflege richtiger Körper- und Handhaltung als Vorbeugung gegen Berufskrankheiten.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

  1. a) Kurzschrift:
  1. b) Maschinschreiben und Phonotypie:

Didaktische Grundsätze:

Geläufigkeitsübungen sind nach Möglichkeit auch mit rhythmischer Musik durchzuführen.

Die Ansage- und Abschreibtexte sind berufsbezogen auszuwählen bzw. den Stoffgebieten anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102772

alte Dokumentnummer

N6198710199U

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