§ 61 Ruster StR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

§ 61

Öffentliches Gut

(1) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Stadt. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu.

(2) Die Stadt kann jede über den Gemeingebrauch des öffentlichen Guts hinausgehende Benützung untersagen oder - vorbehaltlich einer besonderen landesgesetzlichen Regelung - von der Entrichtung eines Entgelts abhängig machen.

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