§ 61 Bgld. AM-VO

Alte FassungIn Kraft seit 12.12.2006

§ 61

Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen nach ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte, Prüfbestimmungen“ vom 1. April 1998.

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