6. Abschnitt
Rechte
§ 61
Verweisung und Bezüge
(1) Für das Dienstrecht der Beamten gelten – sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Erlassung einer Verordnung über Teuerungszulagen dem Gemeinderat obliegt und sich die Zuständigkeit für sonstige Maßnahmen nach § 5 dieses Gesetzes richtet.
(1a) Soweit in diesem Gesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
- a) Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts oder sonstiger Zuwendungen, die den in diesem Gesetz festgelegten Beträgen dem Grunde nach vergleichbar sind, zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zu Grunde zu legen, sofern keine Vereinbarung nach lit. b geschlossen wurde;
- b) wird eine Vereinbarung im Sinn der lit. a zwischen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten, und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, abgeschlossen, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zu Grunde zu legen.
- Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1b) § 176 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 gilt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und für Beamte in handwerklicher Verwendung mit der Maßgabe, dass eine Verwendungszulage einem Beamten auch gebührt, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. § 176 K-DRG 1994 gilt in diesem Fall sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zulage nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen ist.
(2) Die Bestimmungen der § 174 und 176, 179 bis 182 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sind auch auf die Beamten in handwerklicher Verwendung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Verwendungsgruppen 1 bis 3 der Verwendungsgruppe D und die Verwendungsgruppen 4 bis 6 der Verwendungsgruppe E entsprechen.
(3) Ist die Beförderung eines Beamten, dessen langjährige Dienstleistung überdurchschnittlich war, nicht möglich, so kann er vorzeitig in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse eingereiht werden. Durch solche vorzeitige Einreihungen dürfen insgesamt höchstens zwei Gehaltsstufen übersprungen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder seiner Verwendungsgruppe erreicht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaße des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden.
(4) In anderen als in den im § 168 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes vorgesehenen Fällen können Bezugsvorschüsse gegen angemessene, vom jeweils noch aushaftenden Kapital zu berechnende Zinsen gewährt werden. Angemessen ist ein Zinssatz, der dem von der Stadt im vorangegangenen Jahr bezahlten durchschnittlichen Schuldzinssatz entspricht.
(5) Der Gemeinderat hat mit Verordnung den im Feuerwehrdienst verwendeten Beamten eine für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstzulage zu gewähren. Bei der Festsetzung der Höhe der Dienstzulage ist auf die Art und das Ausmaß der mit dem Feuerwehrdienst verbundenen Gefahren und Erschwernisse Bedacht zu nehmen.
(6) Der Gemeinderat kann den Beamten Dienstzulagen zuerkennen. Dienstzulagen können unter Berücksichtigung der Vorbildung, der Besonderheit der Verwendung oder der Beanspruchung des Beamten in Beträgen bis zu höchstens monatlich 20 v. H. der Endbezüge der höchsten Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe festgesetzt und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar erklärt werden.
(7) Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
01.03.2021
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