4. Hauptstück
Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung
1. Abschnitt
Gemeindewirtschaft
§ 61
Begriff des Gemeindeeigentums
(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.
(2) Das Eigentum der Gemeinde ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten.
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