§ 61 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 61

Technische Spezifikationen

(1) Technische Spezifikationen sind festzulegen

  1. 1. als Leistungs- oder Funktionsanforderungen: diese müssen so ausreichend präzisiert werden, dass die Bieter eine klare Vorstellung des Auftragsgegenstandes erhalten und der Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann, oder
  2. 2. durch Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen.

(2) Auftraggeber können von der Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen gemäß Abs. 1 Z 2 abweichen, wenn

  1. 1. die Europäischen Spezifikationen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung mit ihnen vorsehen oder keine technischen Möglichkeiten vorhanden sind, die Übereinstimmung eines technischen Erzeugnisses mit diesen Normen in zufriedenstellender Weise festzustellen, oder
  2. 2. die Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen die Anwendung
  1. a) der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 128 vom 23. Mai 1991, S 1, oder
  2. b) des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation, ABl. Nr. L 36 vom 7. Februar 1987, S 31, oder
  3. c) anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktbereichen beeinträchtigen würde, oder
  1. 3. die Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen den Auftraggeber zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien oder zum Erwerb von Anlagen, die mit bereits benützten Anlagen inkompatibel sind, zwänge oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen würde und der Auftraggeber sich im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie zur Übernahme Europäischer Spezifikationen innerhalb einer diesen Umständen entsprechenden Frist verpflichtet, oder
  2. 4. die ausgeschriebene Leistung von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung Europäischer Spezifikationen nicht angemessen wäre.

(3) Sollten Auftraggeber in Anwendung des Abs. 2 von der Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen abweichen, so haben sie, sofern dies möglich ist, in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Ausschreibungsunterlagen die Gründe dafür anzugeben und jedenfalls die Gründe in ihren internen Unterlagen festzuhalten, wobei diese Informationen auf Anfrage an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder an die Kommission weiterzugeben sind.

(4) Mangels Europäischer Spezifikationen

  1. 1. sind die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen festzulegen, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Richtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar nach dem Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach dem in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, vorgesehenen Verfahren;
  2. 2. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;
  3. 3. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Dokumente festgelegt werden. In diesem Fall ist bei der Bezugnahme folgende Reihenfolge einzuhalten:
  1. a) innerstaatliche Normen, die internationale Normen umsetzen,
  2. b) sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen, sowie
  3. c) alle weiteren Normen.

(5) Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen, wodurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen würden, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, dass diese Spezifikationen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion. Eine solche Angabe mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Spezifikationen beschrieben werden kann.

(6) Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art", sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Beschreibung der Leistung anzugeben.

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