§ 61 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 61
Leiterin der Gleichbehandlungsstelle

(1) Die Landesregierung hat für eine Funktionsdauer von fünf Jahren eine Leiterin der Gleichbehandlungsstelle zu bestellen und mit der Leitung der Gleichbehandlungsstelle zu beauftragen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Bei der Bestellung der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die betreffende Person die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle (§ 62) aufweist.

(3) Die Landesregierung hat für die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.

(4) Vertreterinnen der Dienstgeberin dürfen die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (ihre Stellvertreterin) in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen; insbesondere darf ihr aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(5) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung, die Gleichstellung und die Frauenförderung sowie betreffend die Arbeitnehmerfreizügigkeit und betreffend den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

16.11.2021

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