§ 61 K-StrG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2017

§ 61
Mitwirkung der Eisenbahnbehörde

Wird im Verfahren über die Erklärung oder Auflassung einer Eisenbahnzufahrtsstraße oder die Herstellung (§ 7 Abs. 1) einer Eisenbahnzufahrtsstraße vom beteiligten Eisenbahnunternehmen ein solches Vor-haben ganz oder teilweise abgelehnt, ist, wenn dem Verlangen des Eisenbahnunternehmens nicht im vollen Umfang Rechnung getragen wird, vor Erlassung eines Bescheides die Stellungnahme der Eisenbahnbehörde einzuholen.

29.03.2017

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