§ 61 K-FG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 61

Unabhängiger Verwaltungssenat

Über Berufungen gegen Bescheide nach den §§ 5 bis 9, 15 Abs. 3, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 44 Abs. 2 und Abs. 5, 45 Abs. 1 und 52 Abs. 5 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

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