§ 61 K-ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

§ 61

Allgemeine Bedingungen

(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzulegen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben Marktregeln festzulegen und dürfen weder diskriminierend sein noch dürfen sie miss­bräuchliche Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die Änderung derselben bedürfen nach § 87 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde.

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