§ 61 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.2009

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 53/2000 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 14/2009 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 14/2009 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 14/2009

§ 61

Überstundenarbeit

(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

  1. 1. die Grenzen der nach §§ 56 bis 60 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder
  2. 2. die Grenzen der nach §§ 56 bis 60 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.

(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen

  1. 1. an einem Wochentag höchstens zwei,
  2. 2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,
  3. 3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf Überstunden geleistet werden. Die in § 61a festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.

(3) Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

  1. 1. an einem Wochentag höchstens drei,
  2. 2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,
  3. 3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17 Überstunden geleistet werden. Die in § 61a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.

(4) Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs.1 zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

  1. 1. an einem Wochentag höchstens vier,
  2. 2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,
  3. 3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20 Überstunden geleistet werden. Die in § 61a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.

(5) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.

(6) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.

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