§ 61 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.2009

§ 61

Schulerhaltungsbeiträge für Volksschulen
und Sonderschulen

(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Volksschule oder einer Sonderschule gehört, für die sie nicht gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs. 1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Schulbaufonds, gedeckt sind.

(2) Die Schulerhaltungsbeiträge ergeben sich aus dem Verhältnis der im Gebiet der beitragspflichtigen Gemeinden wohnenden Schüler zur Gesamtzahl der Schüler, die am 15. Oktober eingeschrieben gewesen sind.

(3) Wird ein Schulgebäude für eine neu zu errichtende Volksschule oder Sonderschule bereitgestellt, so sind die Schulerhaltungsbeiträge nach der Zahl der Schüler zu berechnen, die im Schulsprengel wohnen und die für den Besuch dieser Schule in Betracht kommen werden.

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