§ 61 Bgld. ElWG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2006

2. Abschnitt

Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen

§ 61

Behörde, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.

(2) Die in dem § 8 Abs. 5 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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