2. Abschnitt
Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
§ 61
Behörde, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die in dem § 8 Abs. 5 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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