§ 61 K-FG

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2022

§ 61

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, die Fischereirevierverbände, die Fischereiaufsichtsorgane, die Fischereiausübungsberechtigten und die Ausgabestellen für Fischergastkarten sind ermächtigt, die zur Vollziehung der in diesem Gesetz normierten Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 dürfen von den zuständigen Behörden, Organen, Stellen und Personen folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1. Identifikationsdaten, Adressdaten und Geburtsdaten von natürlichen Personen und von Vertretern bei juristischen Personen und Personengesellschaften;
  2. 2. personenbezogene Daten hinsichtlich eines Rechtserwerbs;
  3. 3. personenbezogene Daten des lokalen und zentralen Melderegisters, des Firmenbuches, des Grundbuches und des Fischereikatasters einschließlich dessen Urkundensammlungen, des zentralen Vereinsregisters sowie aus anderen entsprechenden öffentlichen Registern;
  4. 4. personenbezogene Daten hinsichtlich abgelegter Prüfungen und erlangter Berechtigungen.

22.11.2022

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