§ 61
Reisekostenvergütung bei Benützung eines Flugzeuges
Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002
§ 61
Reisekostenvergütung bei Benützung eines Flugzeuges
Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.
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