§ 61 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 61

Reisekostenvergütung bei Benützung eines Flugzeuges

Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.

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