6. Hauptstück
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 61
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
- a) eine nach § 6 Abs. 1 genehmigungspflichtige Elektrizitätserzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder betreibt,
- b) eine nach § 6 Abs. 3 genehmigungspflichtige Änderung einer Elektrizitätserzeugungsanlage ohne Genehmigung vornimmt,
- ba) eine Überprüfung gemäß § 11a be- oder verhindert,
- c) als Netzbetreiber entgegen § 25 keine standardisierten Lastprofile erstellt,
- d) als Netzbetreiber entgegen § 27 keinen fachlich geeigneten Betriebsleiter bestellt,
- e) als Netzbetreiber entgegen § 28 vertraglich zugesicherte Leistungen ohne sachliche Rechtfertigung unterbricht oder einstellt,
- f) als Betreiber eines Übertragungsnetzes entgegen § 30 Abs. 1 seinen Pflichten nicht nachkommt,
- g) als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Verpflichtungen gemäß § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 lit. d nicht nachkommt,
- h) als Regelzonenführer entgegen § 31 Abs. 3 seinen Aufgaben nicht nachkommt,
- i) als Betreiber eines Verteilernetzes entgegen § 34 seinen Pflichten nicht nachkommt,
- j) als Netzbetreiber entgegen den §§ 35 Abs. 6 oder 37 Abs. 4 lit. b
Z 2 seiner Pflicht zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt,
- k) als Betreiber eines Verteilernetzes entgegen § 36 sein Netz ohne Konzession betreibt,
- l) als Betreiber eines Verteilernetzes entgegen § 37 Abs. 2 lit. d und e kein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt oder keinen Gleichbehandlungsbeauftragten bestellt,
- m) als Betreiber eines Verteilernetzes entgegen § 40 Abs. 3 die Ausübung der Konzession zum Betrieb des Netzes ohne behördliche Genehmigung einem Pächter überträgt,
- n) als Stromhändler entgegen § 45 seinen Pflichten nicht nachkommt,
- na) als Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen seinen Verpflichtungen gemäß § 46 Abs. 4 bis 6 nicht nachkommt,
- o) als Netzbenutzer entgegen § 47 seinen Pflichten nicht nachkommt,
- p) als Bilanzgruppenverantwortlicher entgegen § 49 Abs. 2 seinen Pflichten nicht nachkommt,
- q) die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen entgegen § 52 Abs. 7 oder Abs. 8 trotz behördlicher Untersagung ausübt,
- r) die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators entgegen § 53 trotz der Erlassung eines Feststellungsbescheides oder vor Ablauf von sechs Monaten ausübt,
- s) als Bilanzgruppenkoordinator seinen Pflichten gemäß § 54 nicht nachkommt,
- t) als Netzbetreiber entgegen § 59 Abs. 4 seinen Berichtspflichten nicht nachkommt,
- u) als Netzbetreiber seiner Anzeigepflicht oder als Gleichbehandlungsbeauftragter seiner Berichtspflicht entgegen § 59 Abs. 5 nicht nachkommt,
- v) als Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen nicht beantragt oder auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde keine geänderten Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorlegt,
- w) bescheidmäßigen Anordnungen der Behörden aufgrund dieses Gesetzes nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
(1a) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. na in Verbindung mit § 46 Abs. 4 beträgt die Mindeststrafe 10.000 Euro.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
- a) andere Gebote und Verbote nach diesem Gesetz nicht beachtet oder
- b) den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (§ 64 Abs. 3a) zuwiderhandelt.
(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen, wer als Netzbetreiber seinen Verpflichtungen gegenüber Kunden, Endverbrauchern und Netzbenutzern gemäß § 24 Abs. 4 bis 6 nicht nachkommt.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
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