§ 61 BWFG 1991

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 61

Widerruf und Rückforderung der Förderung

nichtrückzahlbarer Beiträge

Die Zusicherung nichtrückzahlbarer Beiträge gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 wird widerrufen und der zu Unrecht empfangene Beitrag vom Eintritt des Widerrufsgrundes an unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 4 zurückgefordert, wenn der Förderungswerber im Ansuchen und in den vorgelegten Unterlagen in wesentlichen Punkten unwahre Angaben gemacht hat. Für den Widerruf eines nichtrückzahlbaren Beitrages gemäß § 57 gilt § 60 Abs. 1 sinngemäß.

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