§ 61 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 61
Erholungsurlaub

(1) Der Gemeindemitarbeiterin gebührt in jedem Kalenderjahr vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:

  1. a) bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 200 Stunden,
  2. b) vom vollendeten 35. Lebensjahr an 208 Stunden,
  3. c) vom vollendeten 40. Lebensjahr an 224 Stunden,
  4. d) vom vollendeten 42. Lebensjahr an 240 Stunden,
  5. e) vom vollendeten 45. Lebensjahr an 264 Stunden.

(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich bei einer infolge Arbeitsinvalidität, Unfallverletzung oder sonstiger Invalidität bestehenden Erwerbsminderung von mindestens 40 vH um 32 Stunden,

50 vH um 40 Stunden,

60 vH um 48 Stunden.

(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist in den Fällen des Abs. 1 gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlauf des Kalenderjahres erreicht wird; in den Fällen des Abs. 2 ist der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß mit der die Erwerbsminderung oder die Erhöhung der Erwerbsminderung beinhaltenden rechtskräftigen Feststellung eines Bundessozialamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes für das gesamte Kalenderjahr gegeben.

(4) Der Erholungsurlaub ist in Stunden zu gewähren. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Dies gilt sinngemäß bei einer Dienstfreistellung nach § 70.

(5) Wenn kein Dienstplan besteht, entspricht ein Urlaubstag dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß pro Tag. Besteht ein Dienstplan, entspricht ein Urlaubstag dem im Dienstplan festgesetzten, auf den Tag bezogenen Arbeitszeitausmaß. Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(6) Stehen Gemeindemitarbeiterinnen während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Jahresarbeitszeit der betreffenden Gemeindemitarbeiterin zur Jahresarbeitszeit einer ganzjährig beschäftigten Gemeindemitarbeiterin entspricht. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden sind auf volle Urlaubsstunden aufzurunden. Dies gilt sinngemäß für Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 70, einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, einer Enthebung vom Dienst, einer Familienhospizkarenz, eines Sabbaticals, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz und bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes.

(7) Die Zeit, während der eine Gemeindemitarbeiterin wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn sie sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.

(8) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen der Dienstgeberin und der Gemeindemitarbeiterin unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes und die Erholungsmöglichkeiten der Gemeindemitarbeiterin zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. Die Gemeindemitarbeiterin hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn sie vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Der Gemeindemitarbeiterin gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt.

(9) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Gemeindemitarbeiterin den Urlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 38 Abs. 2 oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit dem Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Gemeindemitarbeiterin eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eine Familienhospizkarenz oder einer Bildungskarenz, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um die Dauer der Karenz hinausgeschoben.

(9a) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die Vorgesetzte oder die Dienstgeberin unterlassen hat, entsprechend dem § 23 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Gemeindemitarbeiterin hinzuwirken.

(10) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt der Gemeindemitarbeiterin eine Urlaubsersatzleistung für den ihr noch zustehenden Erholungsurlaub, wenn sie verhindert war, den Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen. Die Urlaubsersatzleistung gebührt in der Höhe jenes Teiles

  1. 1. des Monatsbezuges,
  2. 2. der aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1) und
  3. 3. der pauschalierten Nebenbezüge
  1. die der Gemeindemitarbeiterin während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn sie diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.

(11) Der Gemeindemitarbeiterin kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

23.01.2023

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