§ 87
Anordnung der Auflassung
(1) Die Landesregierung hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Weiterbestand voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind und die Unterbringung der Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg in anderen Schulen möglich ist, es sei denn, es liegt ein Fall nach Abs. 2 vor.
(2) Wird in einem Verfahren nach Abs. 1 hinsichtlich der Auflassung einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule vom Schulerhalter die Errichtung von Expositurklassen bei einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Schule desselben Schulerhalters anstelle der aufzulassenden Schule beantragt, darf die Landesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (§ 11 Abs. 2, § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2) die Auflassung nur bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen anordnen. Der erste Satz gilt für Hauptschulen insoweit sinngemäß, als Expositurklassen einer Hauptschule nur nach Maßgabe des § 18 Abs. 4 eröffnet werden dürfen.
26.02.2013
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