Genehmigung des Abschußplanes
§ 87.
(1) Die Genehmigung des Abschußplanes ist in Anpassung an den gegebenen Wildstand bzw. an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Bei den der Genehmigung zugrundezulegenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen.
(2) Als kleinste Planungseinheit gilt beim Rotwild der Hegering. Zur Erreichung eines richtigen Altersklassenaufbaues sind bei Genehmigung des Abschußplanes beim Rotwild in den einzelnen Klassen folgende Hundertsätze zu bewilligen:
Altersklasse III: 50 bis 70 v.H.
Altersklasse II: 0 bis 20 v.H.
Altersklasse I: 10 bis 30. v.H.
In der Bewilligung kann, wenn es die zu erwartende Entwicklung des Wildbestandes zuläßt, vorgesehen werden, daß anstelle der in den Klassen I und II bewilligten Stücke dieselbe Anzahl an Stücken der Klasse III erlegt wird.
(3) Zur Erreichung eines richtigen Altersklassenaufbaues beim Rehwild sind bei der Genehmigung des Abschußplanes in den einzelnen
Klassen folgende Hundertsätze zu bewilligen:
Altersklasse II: 50 bis 70 v.H.
Altersklasse I: 30 bis 50 v.H.
In der Bewilligung kann, wenn es die zu erwartende Entwicklung des Wildbestandes zuläßt, vorgesehen werden, daß anstelle der in der Klasse I bewilligten Stücke dieselbe Anzahl an Stücken der Klasse II erlegt wird.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine mit der Genehmigungsklausel versehene Ausfertigung des Abschußplanes an den Verpächter, den Jagdausübungsberechtigten, den Burgenländischen Landesjagdverband und den Hegeringleiter zuzustellen.
(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat die genehmigten Abschußpläne in dem Jagdjahr, für das sie gültig sind, und im darauffolgenden Jagdjahr aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
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