§ 87 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

C. Freizeit und Urlaub

§ 87
Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

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