§ 87 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 87
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

Der Beamte, über den zweimal die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.

03.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)