§ 87 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Verbot des Verkaufes von Eiern des Federwildes

§ 87.

(1) Eier des Federwildes dürfen nur zum Zwecke der künstlichen Aufzucht in Verkehr gesetzt werden.

(2) Für die in Verkehr gesetzten Eier ist der von der Landesregierung im Verordnungsweg näher zu regelnde Nachweis der Herkunft und des Anzuchtzweckes erforderlich. Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes hat zu enthalten: Name und Wohnort des Eigentümers des Federwildes, Standort des Betriebes, in dem das Federwild gehalten wird, Art des Federwildes, Tag, an dem die Eier in Verkehr gesetzt wurden, Name und Wohnort des Empfängers, Ort und Zweck der Aufzucht.

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