§ 87 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2002

10. Abschnitt

Ermittlungsverfahren

§ 87

Vorläufiges Wahlergebnis, Feststellung der Zahl von Wahlkartenwählern
aus anderen Wahlkreisen, Bericht an die Landeswahlbehörde

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben.

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