§ 87 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1996

§ 87

Wahlscheine

Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 85 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.

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