§ 87 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

2. Abschnitt

Jagdbewirtschaftung

§ 87

Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung

Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für eine pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung Sorge zu tragen. Es ist verboten, eine Wildart durch unsachgemäße Jagdausübung in ihrem Bestande zu gefährden.

17.05.2017

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