2. Abschnitt
Jagdbewirtschaftung
§ 87
Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung
Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für eine pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung Sorge zu tragen. Es ist verboten, eine Wildart durch unsachgemäße Jagdausübung in ihrem Bestande zu gefährden.
17.05.2017
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