§ 87 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 87

Erste Hilfe

(1) Der Dienstgeber hat die für die Erste Hilfe notwendigen Mittel in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitzuhalten.

(2) In größeren, entlegenen oder besonders unfallgefährdeten Betrieben hat der Dienstgeber wenigstens einen Betriebsangehörigen in Erster Hilfe ausbilden zu lassen, wenn keine in Erster Hilfe ausgebildete Person im Betrieb tätig ist.

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