§ 87 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

zu Abs. 5a: LGBl. Nr. 53/2021 zu Abs. 5b: LGBl. Nr. 53/2021

§ 87

Anfall und Ende des Anspruchs auf Bezüge, Entfall der Bezüge

(1) Der Anspruch auf das Monatsgehalt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.

(2) Bei Änderungen des Monatsgehaltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsgehalt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt der oder des Bediensteten trifft, so behält diese oder dieser die vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsgehalt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie oder er durch anderweitige Verwendung erworben hat.

(4) Gebührt das Monatsgehalt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsgehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsgehalts.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die Ergänzungszulage und Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.

(5a) Hat die oder der Bedienstete die Meldung nach § 81 Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

(5b) Hat die oder der Bedienstete die Meldung nach § 81 Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

(6) Die Bezüge entfallen auf die Dauer

  1. 1. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz gemäß Bgld. MVKG,
  2. 2. der Außerdienststellung zur Gänze gemäß § 66 Abs. 3 oder 4 letzter Satz (wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) oder gemäß § 68 (Übernahme einer bestimmten öffentlichen Funktion),
  3. 3. der Dienstfreistellung zur Gänze gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 (Familienhospiz),
  4. 4. der eigenmächtigen Abwesenheit vom Dienst, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit,
  5. 5. des Vollzugs einer wegen einer strafbaren Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme,
  6. 6. eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches.

(7) In den Fällen des Abs. 6 entfallen vom ersten Tag des Eintritts des betreffenden Ereignisses bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes die Bezüge.

(8) Ist jedoch im Fall des Abs. 6 Z 1 bis 3 die oder der Bedienstete nach Beendigung des Karenzurlaubes, der Karenz, der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger ihre oder seine Person betreffende Gründe, an denen sie oder ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubes, der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung folgende Arbeitstag.

19.07.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)