§ 87 Bgld. BSchG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

zu Abs. 3a und 3b: LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020

§ 87

Geschäftsführung

(1) Die Sitzungen der Bedienstetenschutzkommision sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind.

(3) Die Bedienstetenschutzkommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3a) Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(3b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung der Bedienstetenschutzkommission durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Betrifft der Beschluss im Umlaufweg den Tätigkeitsbericht (§ 92 Abs. 1), hat die oder der Vorsitzende als Grundlage einen Berichtsentwurf an die Mitglieder zu übermitteln. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Bedienstetenschutzkommission zu berichten.

(4) Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstpflichten zu erfüllen.

28.12.2020

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