§ 87 K-LSchG

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1993

§ 87

Entscheidungspflicht

(1) In den Angelegenheiten des § 83 Abs. 3 haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.

(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Oster- und Hauptferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Absatz 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(4) In den Fällen des § 85 Abs. 2 hat die Schulbehörde über die Berufung binnen drei Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

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