§ 87
Genehmigung des Abschussplanes
(1) Die Genehmigung des Abschussplanes ist in Anpassung an den gegebenen Wildstand und an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Bei den der Genehmigung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1:1.
(2) Als kleinste Planungseinheit gilt beim Rotwild der Hegering. Zur Erreichung eines richtigen Altersklassenaufbaues dürfen bei Hirschen bei der Genehmigung des Abschussplanes in den einzelnen Klassen höchstens folgende Hundertsätze bewilligt werden:
Altersklasse III: höchstens 50 %
Altersklasse II: höchstens 20 %
Altersklasse I: höchstens 30 %
Bei der Abschussgliederung sind folgende Hundertsätze vorzusehen:
30 % Hirsche
30 % Tiere
40 % Nachwuchsstücke
(3) Zur Erreichung eines richtigen Altersklassenaufbaues beim Rehwild sind bei der Genehmigung des Abschussplanes in den einzelnen Klassen folgende Hundertsätze einzuhalten:
Altersklasse II: mindestens 40 %
Altersklasse I: höchstens 60 %
Bei der Abschussgliederung sind folgende Hundertsätze vorzusehen:
33 % Böcke
33 % Geißen
34 % Nachwuchsstücke
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine mit der Genehmigungsklausel versehene Ausfertigung des Abschussplanes an die Verpächterin oder den Verpächter, die zur Jagdausübung berechtigte Person, den Landesjagdverband und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zuzustellen.
(5) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat die genehmigten Abschusspläne in dem Jagdjahr, für das sie gültig sind, und im darauf folgenden Jagdjahr aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
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