§ 87 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 87
Aufnahme

(1) Als Vertragslehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen nur Personen aufgenommen werden, auf die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. b bis d des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zutreffen, und die fachlich geeignet sind. Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen sind in der Anlage 6 dieses Gesetzes und in § 6 Abs. 3a des Kärntner Musikschulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 73/2012, geregelt. § 4a Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gilt sinngemäß.

(2) Sofern Berufsqualifikationen außerhalb von Staaten iSd § 1 Abs. 2 zweiter Satz des Kärntner Berufsqualifikationenanerkennungsgesetzes – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, erworben wurden, gilt das Aufnahmeerfordernis einer Ausbildung oder eines Studiums nach Anlage 6 als erfüllt, wenn der Bewerber den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung im Ausland erbringt und diese Ausbildung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen als gleichwertig anerkannt wird. Soweit Praxiszeiten als Aufnahmeerfordernis vorgesehen sind, sind ihnen vergleichbare Praxiszeiten im Ausland gleichgestellt.

(3) Der Nachweis der allgemeinen Lehrbefähigung kann ausnahmsweise, sofern es die Aufrechterhaltung eines geordneten Lehrbetriebes erfordert, entfallen, wenn Bewerber ihre besondere fachliche und pädagogische Eignung durch ein Probespiel und zwei Lehrauftritte vor der Einstellungskommission nachweisen und die Schulaufsichtsbehörde die Unterrichtserteilung genehmigt.

03.12.2019

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