§ 87 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 87

Belüftung

(1) Werden Lüftungs- und Klimaanlagen vorgesehen, sind sie so anzuordnen, daß durch sie keine Belästigung durch Geräusche oder Zugluft entstehen kann.

(2) Aborte dürfen nicht unterhalb von Fenstern von Unterrichtsräumen entlüftet werden.

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