§ 87 Burgenländische Gemeindeordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1992

2. Abschnitt

Schutz der Selbstverwaltung

Parteistellung, Verfahren

§ 87.

(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener gegen von der Gemeinde erlassene Verordnungen sind durch Bescheid zu treffen. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach den §§ 51 Abs. 4 und 82, kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den §§ 77 und 84 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt sind.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen.

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