§ 87 Bgld. BSchG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

zu Abs. 3a und 3b: LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020 (außer Kraft)

§ 87

Geschäftsführung

(1) Die Sitzungen der Bedienstetenschutzkommision sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind.

(3) Die Bedienstetenschutzkommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstpflichten zu erfüllen.

19.04.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)