§ 87 K-GBWO

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2022

§ 87

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 86 Abs. 5 erfolgten Verlautbarungen bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat den Einspruch mit den Wahlakten binnen zwei Tagen der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(3) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(4) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das Ergebnis richtigzustellen. Die Gemeindewahlbehörde hat sofort die Verlautbarung zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(5) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

21.10.2022

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