§ 87 K-JG

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2000

§ 87
Stellvertreter

Die Mitglieder der Kollegialorgane und die Organe der Kärntner Jägerschaft sowie die Delegierten werden im Fall ihrer Verhinderung oder ihres vorzeitigen Ausscheidens jeweils von den gewählten Stellvertretern vertreten. Die Vorschriften für die Vertretenen gelten für die Dauer der Vertretung auch für die Stellvertreter.

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