§ 87
Leistungsbewertung
(1) Die Leiterin des inneren Dienstes nach § 78 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung oder eine von ihr beauftragte Gemeindemitarbeiterin hat im Jänner jeden Kalenderjahres für alle Gemeindemitarbeiterinnen, in der Regel im Rahmen des strukturierten Mitarbeiterinnengesprächs iSd § 18, eine Leistungsbewertung vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob die Gemeindemitarbeiterin im Bewertungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
- a) nicht aufgewiesen oder
- b) aufgewiesen
- hat. Bewertungszeitraum ist das der Leistungsbewertung vorangehende Kalenderjahr. Für Elementarpädagoginnen und Kleinkinderzieherinnen gelten diese Bestimmungen sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Leistungsbewertung im Juli jeden Kalenderjahres zu erfolgen hat und Bewertungszeitraum das laufende Kindergartenjahr ist. Die Leistungsbewertung für die Leiterin des inneren Dienstes ist von der Bürgermeisterin vorzunehmen.
(2) Die Leistungsbewertung hat durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle von Bedeutung sind, zu erfolgen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Leistungsbewertung und allfällige Dokumentationspflichten der Vorgesetzten über bewertungsrelevante Sachverhalte festzulegen. Jedenfalls sind darin die für die einzelnen Berufsgruppen (Modellfunktionen) anzuwendenden Verhaltensmerkmale festzusetzen und verbal zu definieren. Jedes Verhaltsmerkmal hat folgende Abstufungen (Ausprägungen) zu enthalten, welche – mit Ausnahme der Zwischenbewertungsschritte – jeweils mit Textbausteinen zu hinterlegen sind:
Ausprägung: | Bewertung: | |
80 | sehr schwache Leistung | |
85 | Zwischenbewertung |
|
90 | schwache Leistung |
|
95 | Zwischenbewertung |
|
100 | Normalleistung |
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105 | Zwischenbewertung |
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110 | sehr gute Leistung |
|
115 | Zwischenbewertung |
|
120 | ausgezeichnete Leistung | |
(3) Erreicht eine Gemeindemitarbeiterin im Durchschnitt über sämtliche auf sie anzuwendende Bewertungskriterien einen Wert, welcher unter 100 liegt, so gilt der zu erwartende Arbeitserfolg im betreffenden Kalenderjahr als nicht aufgewiesen. Andernfalls gilt der zu erwartende Arbeitserfolg als aufgewiesen.
(4) Eine Leistungsbewertung darf nur erfolgen, wenn die Gemeindemitarbeiterin im Bewertungszeitraum mindestens während acht Monate Dienst versehen hat.
(5) Die Leistungsbewertung ist mit der Gemeindemitarbeiterin zu besprechen und ihr schriftlich zuzustellen. Wenn die Gemeindemitarbeiterin nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung mitteilt, dass sie mit der Leistungsbewertung nicht einverstanden ist, ist die Leistungsbewertung endgültig.
(6) Wird eine Mitteilung nach Abs. 5 eingebracht, hat binnen vier Wochen eine weitere Besprechung stattzufinden, bei der die Gemeindemitarbeiterin eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen darf. Die Vorgesetzte darf ihre Dienstvorgesetzte beiziehen, die Bürgermeisterin darf jedenfalls anwesend sein.
09.01.2024
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