Abschluß des Regelungsverfahrens
§ 87
Nach Rechtskraft des Regelungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 79 abzuschließen.
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Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1970
Abschluß des Regelungsverfahrens
§ 87
Nach Rechtskraft des Regelungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 79 abzuschließen.
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